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Betriebsbegehungen

Arbeitsplätze müssen unbeschadet der Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und ihrer Richtlinien, sowie anderer Rechtsvorschriften so eingerichtet bzw. beschaffen sein und so erhalten werden, daß sie ein sicheres Arbeiten ermöglichen.

Dies gilt nicht nur hinsichtlich des Materials, der Geräumigkeit, der Festigkeit, der Standsicherheit, der Oberfläche, der Trittsicherheit, der Beleuchtung und Belüftung, sowie hinsichtlich des Fernhaltens von schädlichen Umwelteinflüssen und von Gefahren, die von Dritten ausgehen, sondern auch im Hinblick auf sonstige physische und psychische Belastungen.

Die von uns eingesetzten Sicherheitsfachkräfte überprüfen daher die Arbeitsplätze dahingehend, ob Gefährdungen oder gesundheitsgefährdende Zustände oder auch sicherheitswidriges Verhalten von Beschäftigten vorliegen. Insbesondere wird beobachtet, ob

  • mechanische Gefährdungen

  • elektrische Gefährdungen

  • Gesundheitsgefährdung durch Lärm

  • Gesundheitsgefährdung durch Gefahrstoffe

  • ergonomische und psychische Beanspruchungen am Arbeitsplatz vorliegen.

Um dauerhaft sicherzustellen, dass von den Arbeitsplätzen keine Gefährdungen ausgehen, werden wir regelmäßige Betriebsbegehungen durchführen.


Es werden Begehungsprotokollen erstellt um entsprechende Maßnahmen vorgeschlagen.